Das Thema Corona nimmt kein Ende, der erste Lockdown jährt sich im März und ein beklemmendes Jahr liegt hinter uns. Im Folgenden haben wir die aktuellen Unterstützungshilfen für Kulturschaffende zusammentragen…
Grundsicherung (Hartz IV)
Dies ist keine neue Hilfsmaßnahme oder gar ein „Grundeinkommen“, sondern lediglich ein erleichterter Zugang zu Hartz IV, der auch Solo-Selbständige einschließt. Für sie sowie für anspruchsberechtigte Erwerbslose und abhängig Beschäftigte gilt seit letztem Jahr:
– Vermögen bleibt bis zu 60.000 Euro unangetastet
– Altersvorsorge muss nicht aufgebraucht werden
– Miete und Nebenkosten werden übernommen
– Kranken- und Pflegeversicherung laufen über die Jobcenter.
Allerdings wird Einkommen in Bedarfsgemeinschaften angerechnet.
– Überbrückungshilfe II
Der Antragszeitraum ist jetzt noch einmal bis 31.3.2021 verlängert worden. Es können hier Anträge für die Monate September – Dezember 2020 gestellt werden.
Die Überbrückungshilfe ist ein Angebot für kleine und mittelständische Unternehmen, Selbständige sowie gemeinnützige Einrichtungen und hilft, Umsatzrückgänge abzumildern .
– November- und Dezemberhilfe:
Anträge können noch bis 30.4.2021 gestellt werden.
Nachdem die reguläre Auszahlung der Novemberhilfe seit 11.1.2021 läuft, ist laut Mitteilung der Bunderegierung zum 1.2.2021 auch die Auszahlung der Dezemberhilfe gestartet (Abschlagszahlungen für Dezemberhilfe laufen seit 5.1.2021.)
Gezahlt werden Zuschüsse in Höhe bis zu 75 Prozent des jeweiligen Umsatzes im November 2019, pro Woche der Schließungen (abhängig von der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld und anderen Corona-Hilfen im gleichen Bezugszeitraum sowie dem Vorliegen der beihilferechtlichen Voraussetzungen).
Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden. Bei verbundenen Unternehmen werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen erstattet.
– Überbrückungshilfe III
Anträge können ab Februar 2021 gestellt werden.
Das Programm wurde erweitert und aufgestockt, die wesentlichen Punkte sind:
Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch in dem Monat, für den sie die Überbrückungshilfe III beantragen, können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Das heißt: Keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.
Erweiterung der monatlichen Förderhöhe und Abschlagszahlungen für alle: Anhebung der Förderhöchstgrenze auf bis zu 1,5 Mio. Euro pro Fördermonat (bisher 200.000 bzw. 500.000), sofern beihilferechtlich zulässig. Abschlagszahlung in Höhe von 50 % der beantragten Förderung, jedoch höchstens 100.000 Euro.
– neu: Neustarthilfe für Soloselbständige
Ein neues Hilfsprogramm, angesiedelt bei der Überbrückungshilfe III:
Soloselbständige können im Rahmen der Überbrückungshilfe III eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) ansetzen. Die maximale Höhe beträgt 7.500 Euro; bisher waren 5.000 Euro vorgesehen.
Die Bedingungen der einmaligen Betriebskostenpauschale werden deutlich verbessert. Sie wird auf 50 Prozent des Referenzumsatzes verdoppelt; bisher waren 25 Prozent vorgesehen. Der Referenzumsatz beträgt im Regelfall 50 Prozent des Gesamtumsatzes 2019. Damit beträgt die Betriebskostenpauschale normalerweise 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019. Für Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit erst ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, gelten besondere Regeln.
Beispiel: Bei einem Umsatz von 20.000 Euro (Durchschnittsumsatz in der Künstlersozialkasse) werden also 5.000 Euro Neustarthilfe gezahlt (50 Prozent des Referenzumsatzes für sechs Monate 2019, 10.000 Euro).
Wichtig: Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfe müssen über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder ähnliche Stellen beantragt werden, mit Ausnahme der Neustarthilfe für Soloselbstandige. Diese können direkt Anträge stellen (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) und dazu das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat nutzen.
Nähere Infos zu diesen Programmen auf der Seite der Bundesregierung unter folgendem Link…
BKM-Förderprogramme:
Das BKM hat gerade das Zukunftsprogramm I neu aufgelegt, das sich an Kinos in kleineren Orten richtet und mit einem Volumen von 25 Mio. € deutlich erhöht wurde.
„Gefördert werden Investitionen in die Zukunftsfähigkeit der Kinos. Dazu zählen insbesondere Saal-, Projektions- und Kassentechnik, digitale Kundenbindung, Barrierefreiheit, Nachhaltigkeit und Energieeffizienz. Antragsberechtigt sind Kinos mit maximal sieben Sälen, die entweder in Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern liegen oder in größeren Städten bestimmte kulturelle Kriterien erfüllen. Kinos mit einem Saal können bis zu 60.000 Euro erhalten, größere Kinos bis zu 45.000 Euro pro Saal. Ein einzelnes Kino kann so eine Bundesförderung in Höhe von bis zu 315.000 Euro erhalten.“ (aus der PM des BKM vom 07.01.201). Anträge sollten aufgrund der großen Nachfrage schnellstmöglich gestellt werden! Näheres unter: FFA Filmförderungsanstalt | Zukunftsprogramm Kino
Das Zukunftsprogramm II fördert Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung der Covid-19-Pandemie sowie zukunftsgerichtete Investitionen zur Stärkung der Attraktivität der Kinos bei Wiedereröffnung und Weiterbetrieb. Es richtet sich an jene Kinos, die beim Zukunftsprogramm I nicht antragsberechtigt sind, es ist bis 31.12.2021 ausgeschrieben. Näheres HIER…
Noch nicht gestartet ist das erstmals vorgesehene Zukunftsprogramm III des BKM, das mit den Länderförderungen abgestimmt und kombiniert werden soll, und das, wie zu hören ist, vor allem auf die Wiedereröffnung fokussiert ist. Derweil haben Bayern, NRW und Schleswig-Holstein eigene Programme für Liquiditätshilfen aufgelegt, die ab Januar gelten (in Bayern ist es die Fortsetzung des schon im Juli 2020 gestarteten Programms). Insbesondere das bayrische Programm gilt als Vorlage für andere Länder. Weitere Infos dazu gibt es hier…
Wir haben das „bayrische Modell“ an verschiedenen Stellen auch für Hessen ins Gespräch gebracht und hoffen, dass sich hier bald etwas zum Positiven bewegt.
In Hessen gibt es 2021 wieder die Kinoinvestitionsförderung, mit bis zu 80 % Zuschussförderung. Anträge können zwischen dem 16. Februar und 2. März an die HessenFilm gestellt werden, die Jury tagt am 4. Mai. Alle Details hier im „Merkblatt Kinoinvestitionsförderung“
Außerdem können Kinos über die HessenFilm Anträge zur Abspielförderung stellen: im Zeitraum 23. Februar – 9. März (Juryentscheidung am 4. Mai) sowie im Zeitraum 3. – 17. August (Juryentscheidung am 26. Oktober). Gefördert werden neben Filmreihen und Sonderprogrammen (hier besonders auch Kinder- und Jugendfilmreihen) auch innovative Marketingmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Förderung des Nachwuchses und zur Weiterbildung von Kinobeschäftigten, siehe hier das „Merkblatt Abspielförderung“