Allgemein

Zusammenfassung der ab dem 22.7.2021 in Hessen geltenden Corona-Regeln

anhand der Auslegungshinweise

Wir haben die wichtigsten Punkte der neuen Verordnung für Sie zusammen gefasst:

VORBEMERKUNGEN
Sollten die Inzidenzen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt sieben Tage in Folge über die 35-Marke steigen, kommt es entsprechend des Eskalationskonzepts vor Ort zu kreisgenauen Verschärfungen. Die tagesaktuellen Werte sind hier einsehbar.

Sollte das Infektionsgeschehen klar eingrenzbar sein, werden gezielte Hotspot-Maßnahmen ergriffen. Ab einer Inzidenz höher 50 bzw. 100 greifen weitergehende Maßnahmen. Dazu zählen bspw. verschärfte Kontaktregeln und eine erneute Ausweitung der Maskenpflicht.

Als untere Gesundheitsbehörden (Gesundheitsämter) sind in den Landkreisen der Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten der Magistrat befugt, unter Beachtung des „Präventions- und Eskalationskonzepts zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen“ (Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2), über die Coronavirus-Schutzverordnung
(CoSchuV) hinausgehende Maßnahmen anzuordnen.

MASKENPFLICHT
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht im Freien, wird aber auch hier in Situationen, in denen Mindestabständen (1,5 m) nicht eingehalten werden können bspw. beim Schlangestehen, empfohlen.

Die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken gilt für Besucherinnen und Besucher von Zusammenkünften nach §§ 16 f., die in geschlossenen Räumen stattfinden, bis zur Einnahme eines Sitzplatzes. Das Tragen medizinischer Masken, mindestens abseits des eigenen Platzes und auf allen Begegnungsflächen ist verpflichtend. Die ausreichende Lüftung und/oder Luftdesinfektion bzw. -filterung in Hallen muss sichergestellt sein. Es wird eine Begrenzung zum Ausschank und Konsum von alkoholhaltigen Getränken sowie ein Zutrittsverbot für erkennbar alkoholisierte Personen umgesetzt.

Dort, wo keine Maskenpflicht besteht, ist grundsätzlich der Verzehr von Speisen und Getränken möglich (z. B. Sitzplatz im Kino oder bei anderen Veranstaltungen).

KONTAKTDATENERFASSUNG
Die Kontaktdaten der Teilnehmer*innen sind nach § 4 zu erfassen.
Die vom Land Hessen zentral beschaffte Luca-App ist dabei nicht verpflichtend, sondern kann freiwillig von zur Kontaktdatenerfassung Verpflichteten genutzt werden. Andere App-Lösungen können gleichwertig zur Luca-App verwendet werden. Für Besucher*innen ohne Smartphone ist weiterhin eine papierbasierte Datenerfassung anzubieten, wenn nicht andere Möglichkeiten zur digitalen Erfassung (z. B. über das Schlüsselanhängersystem bei Luca) zur Verfügung stehen.

ABSTANDS- UND HYGIENEREGELN
Es gelten keine starren Regeln:

§ 5,2: „Maßnahmen zur Ermöglichung der Einhaltung der Mindestabstände [von 1,5 Metern zwischen Personen verschiedener Haushalte] oder andere geeignete Schutzmaßnahmen wie beispielsweise Trennvorrichtungen, aufgelockerte Sitzmuster, Lüftungskonzepte, medizinische Masken nach § 2 auch am Sitzplatz oder Zugangsbeschränkungen auf Personen mit Negativnachweis.“

Die möglichen Maßnahmen nach § 5 Nr. 2 sind optional und alternativ, sie müssen nicht kumulativ angewendet werden. Auch ein sog. (doppeltes) „Schachbrettmuster“, bei dem reihenversetzt abwechselnd (zwei) Plätze besetzt werden und (zwei) Plätze freibleiben oder die Bildung von Sitzgruppen von höchstens 25 Personen mit ausreichendem Mindestabstand zur jeweils nächsten Gruppe, sind eine geeignete Schutzmaßnahme im Sinne des § 5 Nr. 2.

Ergänzend dazu verweisen wir auf die Erläuterung des Landes zur letzten Regelung: „Es ist sowohl das einfache als auch das doppelte Schachbrettmuster zulässig. Das Schachbrettmuster ist nur ein Beispiel für eine aufgelockerte Sitzordnung. Ein bestimmtes Muster ist nicht vorgegeben.“

NEGATIVTEST
Bei Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 100 Teilnehmer*innen  besteht die Pflicht, einen Negativnachweis vorzulegen. Bei der Berechnung dieses Grenzwertes werden Geimpfte und Genesene mitgezählt. Mitgezählt werden auch Kinder unter 6 Jahren, sie müssen jedoch selbst keinen Negativnachweis vorlegen.

GRÖSSENORDNUNG
Zusammenkünfte, Veranstaltungen und Kulturangebote an denen nicht mehr als 25 Personen im öffentlichen Raum teilnehmen, unterliegen keinen Auflagen. Bei der Berechnung der Mindestanzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden auch Geimpfte und Genesene im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung mitgezählt.

Veranstaltungen mit mehr als 750 Personen in geschlossenen Räumen oder mehr als 1.500 Personen im Freien bedürfen immer einer individuellen Genehmigung durch die örtlich zuständigen Gesundheitsämter. Dabei werden Geimpfte und Genesene nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 nicht mitgezählt.

(Quelle: Kommentierte Fassung der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung – CoSchuV, Hessische Landesregierung)