Allgemein

Corona-Regeln in Hessen ab 25.11.2021

Mit dem Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes hat auch die Hessische Landesregierung neue Maßnahmen zur Viruseindämmung beschlossen. Die wichtigsten Änderungen der landesweit geltenden Coronavirus-Schutzverordnung im Überblick:

2G und 2G-plus

In den Bereichen Veranstaltungen und Kulturbetrieb besteht die Option ausschließlich negativ getesteten Geimpften und Genesenen den Zutritt zu gestatten (2G-plus Zugangsmodell). Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren genügt ein Negativnachweis (bspw. das Testheft). Ungeimpfte, die mit ärztlichem Attest nachweisen, sich nicht impfen lassen zu können, erhalten im 2G-plus Modell Zugang, sofern ein Testnachweis nach § 3 vorgelegt wird.

Wird das 2G-plus Zugangsmodell umgesetzt, entfallen in Innenräumen die Maskenpflicht, die Pflicht zu Abstands- und Hygienekonzepten, sowie die Kapazitätsbeschränkungen.

Das 2G- und das 2G-plus-Zugangsmodell können in derselben Einrichtung, beispielsweise an unterschiedlichen Tagen, Wochen oder Tageszeiten sowie in klar abgegrenzten Räumlichkeiten nebeneinander Anwendung finden, sofern jederzeit sichergestellt ist, dass unberechtigte Personen keinen Zutritt zu den Räumen haben, in denen das 2G-plus Zugangsmodell umgesetzt wird.

 

Ansonsten gibt es folgende Änderungen:
  • Testempfehlungen für private Treffen auch für Geimpfte und Genesene: Verschärfung der Maskenpflicht: einheitliche Maskenpflicht auch an den Sitzplätzen in Schulen, Hochschulen, sonstigen Bildungseinrichtungen, Übernachtungsbetrieben, bei Veranstaltungen, in Kinos, Theatern sowie in
    entsprechenden Arbeitsplatzsituationen etc.; in der Gastronomie kann die Maske weiterhin an Sitzplätzen abgenommen werden
  • Anordnung von FFP2-Masken (oder vergleichbar) für Kunden körpernaher Dienstleistungen
  • Positiv getestete asymptomatische geimpfte und genesene Personen können sich künftig nach 5 Tagen Isolation mit PCR-Test freitesten (entsprechend RKI-Empfehlung)
  • Flächendeckende 3G-Regel an Hochschulen, Akademien und außerschulischen Bildungseinrichtungen
  • Verschärfung der Regelung für Veranstaltungen (über 25 Personen) und Kulturbetrieb:
    – in geschlossenen Räumen künftig 2G (bisher 3G+PCR) nur mit Abstand und Maske (auch am Sitzplatz!)
    – bei Großveranstaltungen in Innenräumen künftig Genehmigungsvorbehalt ab 1.000 Teilnehmer (statt bisher ab 5.000)
    – bei Volksfesten und anderen Veranstaltungen mit hoher Fluktuation künftig Stichprobenüberprüfungen bezüglich der Einhaltung der geltenden Regelungen
  • 2G in den Innenräumen (mit Maske und Abstand) von Freizeiteinrichtungen, Sportstätten, Kulturstätten, Gaststätten, Spielbanken und Spielhallen (bisher 3G+) sowie bei körpernahen Dienstleistungen (soweit nicht medizinisch notwendig oder Grundversorgung, wie z.B. Frisöre)
  • 2G in Übernachtungsbetrieben
    – Ausnahme für beruflich bedingte Übernachtungen: 3G mit täglichen Tests
    – 2G für die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen (Speisesäle, Schwimmbäder pp.)
  • 2G plus Test in Innenräumen von Diskotheken sowie in Prostitutionsstätten: Eintritt nur für geimpfte oder genese Personen plus tagesaktuellem Schnelltest
    – 2G für die Außenbereiche von Diskotheken

Hier geht es zur aktuellen Corona-Schutzverordnung

Hier geht es zu den aktuellen Auslegungshinweisen

Definition von 3G, 2G und 2G+

3G = Genesen, geimpft oder getestet.

2G = Geimpft oder genesen. Ausgenommen sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre & Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

2G+ = Geimpft oder genesen und zusätzlich mit Antigen-Schnelltest getestet. Ausgenommen sind Kinder unter 18 Jahren und Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

Die Regelungen sind abhängig vom Inkrafttreten des neuen Bundesinfektionsschutzgesetzes ab Mitte der kommenden Woche, spätestens ab dem 25. November 2021, gültig.

(Quelle: Hessische Landesregierung)